Statuten der AÖE

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Entomologen“ (AÖE), im internationalen Verkehr wird die englische Bezeichnung „Austrian Entomologists' Association“ verwendet.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der naturwissenschaftliche Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit erfolgt und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

a)            die Pflege und Förderung der entomologischen Wissenschaft (Insektenkunde);

b)           Forschungsergebnisse in eigenen wissenschaftlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen;

c)            in Fragen des Natur- und insbesondere des Biotopschutzes beratend tätig zu sein.

(2) Der Verein ist gemeinnützig und unpolitisch.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch nachstehende Aktivitäten erreicht werden:

a)            Herausgabe naturwissenschaftlicher Fachzeitschriften als Eigentümer und Verleger

b)           Erhaltung und Ausbau einer Fachbibliothek

c) Veranstaltung von Vorträgen, Ausbildungskursen, Tagungen und Exkursionen

d) Stellungnahmen zu Fragen des Natur- und Biotopschutzes

(2) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a)            Mitgliedsbeiträge

b)           Spenden und sonstige Zuwendungen

c)            Öffentliche Förderungsmittel (Subventionen)

d)           Übernahme von Forschungsaufträgen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Ordentliche, Fördernde oder Ehrenmitglieder sein.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die den Mitgliedsbeitrag entrichten. 

(3) Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages besonders fördern.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um die Entomologie im Allgemeinen ernannt werden. Sie sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages entbunden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften werden, wenn sie sich für die in § 2 angeführten Vereinszwecke interessieren und die Statuten anerkennen.

(2) Über die Aufnahme von Ordentlichen und Fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit 1. Jänner des Jahres, in welchem dem Antrag zugestimmt wird, oder auf Wunsch des neuen Mitglieds ab 1. Jänner des Folgejahres.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte: Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in allen Ordentlichen und Außerordentlichen Generalversammlungen; im Verhinderungsfalle kann ein Mitglied sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen. Jedes Mitglied kann Anträge einbringen und in die Protokolle Einsicht nehmen. Alle Mitglieder sind berechtigt, zu den vom Vorstand festgesetzten begünstigten Bedingungen an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Für Mitglieder der AÖE ist der Bezug der „Zeitschrift der Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Entomologen“ in gedruckter oder digitaler Form im Mitgliedsbeitrag enthalten.

(2) Pflichten: Die Mitglieder verpflichten sich, die Interessen der AÖE nach Kräften zu fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder und Fördernde Mitglieder haben den von der Generalversammlung festzusetzenden Jahresmitgliedsbeitrag rechtzeitig zu bezahlen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt  oder durch Ausschluss. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sofort alle Ansprüche und Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand vor Jahresende schriftlich bekannt gegeben werden.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 24 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten verfügt werden.

(5) Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied eine Berufung an die nächste Generalversammlung richten, in welcher über diese Berufung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden wird.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 7 Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und 12), die Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen (§ 13) und der Schlichtungsausschuss (§ 14).

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine Ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand nach Notwendigkeit, jedoch mindestens einmal pro Kalenderjahr einberufen.

(2) Eine Außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der Ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zur Ordentlichen wie auch zur Außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer Außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder bzw. deren Vertreter / Vertreterinnen anwesend sind. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst und das Vereinsvermögen liquidiert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident / die Präsidentin, bei Verhinderung der 1. Vizepräsident / die 2. Vizepräsidentin, bei Verhinderung der 3. Vizepräsident / die 3. Vizepräsidentin. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)            Entgegennahme des Jahresberichts über die Tätigkeit des Vereins und des Kassaberichts durch den Kassier / die Kassierin

b)           Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Prüfungsberichts durch die Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen

c)            Wahl des Vorstandes

d)           Wahl der beiden Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen

e)           Verleihung von Ehrenmitgliedschaften nach Vorschlag durch den Vorstand

f)            Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g)            Änderung der Statuten

h)           Maßnahmen über Ausbau oder Auflösung größerer Besitzstände des Vereins

i)             Auflösung des Vereins und Abwicklung (Liquidation) des Vereinsvermögens

j)             Behandlung aller sonstiger eingereichter Anträge

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung. Der Vorstand besteht aus jenen Mitgliedern, welche die folgenden Funktionen bekleiden. 

Präsident bzw. Präsidentin

1. Vizepräsident bzw. 1.  Vizepräsidentin

2. Vizepräsident bzw. 2.  Vizepräsidentin

3. Vizepräsident bzw. 3.  Vizepräsidentin

1. Schriftführer bzw. 1. Schriftführerin

2. Schriftführer bzw. 2. Schriftführerin

1. Kassier bzw. 1. Kassierin

2. Kassier bzw. 2. Kassierin

1. Bibliothekar bzw. 1. Bibliothekarin

2. Bibliothekar bzw. 2. Bibliothekarin

1. Schriftleiter bzw. 1. Schriftleiterin

2. Schriftleiter bzw. 2. SchriftleiterinTagungsmanager bzw. Tagungsmanagerin

IT-Manager bzw. IT-Managerin

(2) Der Vorstand wird in der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand wird vom Schriftführer im Auftrag des Präsidenten einberufen und ist, sofern sämtliche Vorstandsmitglieder eingeladen wurden, bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(4) Die Sitzung leitet der Präsident / die Präsidentin, bei Verhinderung der 1. Vizepräsident / die 1. Vizepräsidentin, bei Verhinderung der 2. Vizepräsident / die 2. Vizepräsidentin bei Verhinderung der 3. Vizepräsident / die 3. Vizepräsidentin. . Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Vorstand beschließt immer mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin bzw. deren Vertretung.

(5) Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 6) oder Rücktritt (Abs. 7).

(6) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.

(8) Der Vorstand kann für bestimmte wichtige Vereinsfunktionen (z. B. Sekretariat, Veranstaltungs­management),  ein wählbares Mitglied in den Vorstand kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

 § 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

(2) Der Präsident / die Präsidentin, im Verhinderungsfall der 1. Vizepräsident / die 1. Vizepräsidentin, vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten / der Präsidentin und des 1. Schriftführers / der 1. Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten / der Präsidentin und des 1. Kassiers / der 1. Kassierin. 

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Funktionären / Funktionärinnen erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident / die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) 1. und 2. Schriftführer / Schriftführerin haben den Präsidenten / die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihnen obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(6) 1. und 2. Kassier / Kassierin sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(7) 1. und 2. Bibliothekar / Bibliothekarin betreuen die Bibliothek. Darunter fallen die Bereiche Leihwesen, Ankäufe, Schriftentausch und Inventarisierung.

(8) 1. und 2. Schriftleiter / Schriftleiterin führen die redaktionellen Arbeiten für die wissenschaftlichen Publikationen des Vereins aus.

(9) Der Tagungsmanager / die Tagungsmanagerin organisiert die Jahrestagung.

(10) Der IT-Manager / die IT-Managerin ist für die Internetpräsenz, insbesondere die Vereinshomepage, verantwortlich.

§ 13 Die Rechnungsprüfer

(1) Die beiden Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen dürfen keinem Organ (mit Ausnahme der Generalversammlung) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern / Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die jährliche Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben alljährlich der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und die überprüften Bilanzen zu unterfertigen.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 5, 6 und 7 sowie des § 11, Abs. 1, zweiter Satz sinngemäß. 

§ 14 Der Schlichtungsausschuss

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist der vereinsinterne Schlichtungsausschuss berufen. Er ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO. 

(2) Der Schlichtungsausschuss wird auf Aufforderung des Präsidenten / der Präsidentin aus dem Kreis der Vereinsmitglieder eingesetzt, indem jede Streitpartei einen Vertreter / eine Vertreterin entsendet. Die beiden Vertreter / Vertreterinnen wählen ein weiteres Mitglied zum/zur Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Der Schlichtungsausschuss fällt seine Entscheidung nach Anhören der beteiligten Personen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung der Auflösung und die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. (3) Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen im Sinne des Vereinszweckes verwendet und einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen österreichischen Institution zufallen, die mit dem Verein zuletzt in laufender fachlicher Kooperation stand.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 

 

Wien, am 24. November 2023